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   OLG Köln, 31.03.2014 - III-2 Ws 103/14   

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https://dejure.org/2014,33793
OLG Köln, 31.03.2014 - III-2 Ws 103/14 (https://dejure.org/2014,33793)
OLG Köln, Entscheidung vom 31.03.2014 - III-2 Ws 103/14 (https://dejure.org/2014,33793)
OLG Köln, Entscheidung vom 31. März 2014 - III-2 Ws 103/14 (https://dejure.org/2014,33793)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen der Halbstrafenaussetzung nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB

  • rechtsportal.de

    StGB § 57 Abs. 2 Nr. 2 ; StGB § 57 Abs. 1
    Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen der Halbstrafenaussetzung nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 189
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.08.2012 - 2 StR 526/11

    Verabredung zu einem Verbrechen (Konkretisierung der geplanten Straftat;

    Auszug aus OLG Köln, 31.03.2014 - 2 Ws 103/14
    § 46a Nr. 1 StGB dient anders als die in erster Linie für materiellen Schadensersatz bei Vermögensdelikten vorgesehene Vorschrift des § 46a Nr. 2 StGB über den Ausgleich immaterieller Schäden der Lösung von Konflikten, die zu der Straftat geführt haben oder durch sie veranlasst worden sind (BGH, Urt. v. 08.08.2012, Az. 2 StR 526/11, NJW 2013, S. 483, 484 m.w.N.).
  • OLG Köln, 05.08.2011 - 2 Ws 473/11

    Entgegenstehende generalpräventive Erwägungen bei der Reststrafenaussetzung für

    Auszug aus OLG Köln, 31.03.2014 - 2 Ws 103/14
    Als "besondere Umstände" nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind dabei solche anzusehen, die über eine positive Sozialprognose hinausgehen und im Vergleich zu gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben ( Senat , Beschl. v. 05.08.2011, 2 Ws 473/11, zit. nach juris, Rn. 6; Fischer, Strafgesetzbuch, 60. Auflage, § 57 Rn. 29).
  • OLG Frankfurt, 07.10.2004 - 3 Ws 1062/04

    Voraussetzungen der Strafrestaussetzung zum Halbstrafenzeitpunkt

    Auszug aus OLG Köln, 31.03.2014 - 2 Ws 103/14
    Dabei verkennt der Senat nicht, dass nach längerem Vollzug die Persönlichkeit und die Entwicklung des Verurteilten im Vollzug zunehmendes Gewicht erlangen und das Gewicht der abgeurteilten Straftaten abnimmt (Fischer, a.a.O.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.10.2004, 3 Ws 1062/04, zit. nach juris, Rn. 5).
  • OLG Karlsruhe, 07.09.2005 - 1 Ws 167/05
    Auszug aus OLG Köln, 31.03.2014 - 2 Ws 103/14
    Die Umstände müssen die Tat, ihre Auswirkungen bzw. die Entwicklung der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt vergleichbarer Fallgestaltungen so deutlich abheben und in einem so milden Licht erscheinen lassen, dass eine Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann (OLG Hamm, Beschl. v.18.12.2012, 2 Ws 661/12, zit. nach juris, Rn. 9; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.09.2005, 1 Ws 167/05, zit. nach juris, Rn. 3).
  • OLG Brandenburg, 14.02.2019 - 1 Ws 1/19

    Strafrestaussetzung zur Bewährung nach Halbstrafenverbüßung: Voraussetzung des

    Als "besondere Umstände" nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind dabei solche anzusehen, die über eine positive Sozialprognose hinausgehen und im Vergleich zu gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2017, Az.: 2 Ws 480/17, juris; KG Berlin wistra 2017, 363; OLG München NStZ 2016, 677; OLG Köln NStZ-RR 2015, 189).

    Ein regelgerechtes Vollzugsverhalten wird bereits für eine positive Sozialprognose gefordert und erst durch das Hinzutreten zusätzlicher für den Verurteilten sprechender Tatsachen zu einem aussagekräftigen Indiz, das eine Halbstrafenaussetzung rechtfertigen kann (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2015, 189).

  • OLG Düsseldorf, 19.12.2017 - 2 Ws 480/17

    Helge Achenbach bleibt in Strafhaft

    Erforderlich ist, dass sie die Strafaussetzung trotz des Unrechtsgehalts der Tat als nicht unangebracht und den strafrechtlich geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2015, 189), wobei das Gericht, anders als im Rahmen von § 57Abs. 1 StGB, alle Strafzwecke einschließlich von Gesichtspunkten der Generalprävention und der Verteidigung der Rechtsordnung berücksichtigen kann (vgl. OLG Köln a. a. O.).

    Ein regelgerechtes Vollzugsverhalten wird bereits für eine positive Sozialprognose gefordert und erst durch das Hinzutreten zusätzlicher für den Verurteilten sprechender Tatsachen zu einem aussagekräftigen Indiz, das eine Halbstrafenaussetzung rechtfertigen kann(vgl. OLG Köln NStZ-RR 2015, 189).

  • KG, 17.03.2017 - 5 Ws 67/17

    Strafvollstreckung nach Verurteilung u.a. wegen Steuerhinterziehung:

    In die Gesamtwürdigung fließen Gesichtspunkte der Schuldschwere, der Generalprävention und damit der Verteidigung der Rechtsordnung ein (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 31. März 2014 - III 2 Ws 103/14 - m. w. N., juris Rn. 11; KG, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 Ws 270/14 - m. w. N., juris Rn. 3).
  • LG Hamburg, 20.02.2020 - 607 StVK 597/19

    Erstverbüßerprivileg bei Strafaussetzung zum Halbstrafenzeitpunkt:

    Erforderlich ist, dass sie die Strafaussetzung trotz des Unrechtsgehalts der Taten als nicht unangebracht und den strafrechtlich geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.; OLG Köln NStZ-RR 2015, 189), wobei das Gericht, anders als im Rahmen von § 57 Abs. 1 StGB, alle Strafzwecke einschließlich von Gesichtspunkten der Generalprävention und der Verteidigung der Rechtsordnung berücksichtigen kann (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.; OLG Köln a. a. O.).
  • OLG Köln, 17.03.2023 - 2 Ws 63/23
    Sein Vollzugsverhalten in der Justizvollzugsanstalt B. ist frei von Beanstandungen und er hat sich den Anforderungen im offenen Vollzug einschließlich der ihm dort gewährten Lockerungen stets gewachsen gezeigt, wobei dieses Verhalten bereits Grundvoraussetzung für eine positive Sozialprognose ist und grundsätzlich ohne Hinzutreten weiterer Umstände das Vorliegen von besonderen Umständen nicht zu begründen vermag (vgl. SenE vom 31.03.2014, 2 Ws 103/14, juris, Rn. 15).
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